| Hauptseite |
| § 1 | Name und Sitz des Vereins: | 1) | Der Verein führt den Namen * Freie Wähler Reilingen e.V.* (FW Reilingen e.V.) |
| 2) | Der Sitz des Vereins ist in 68799 Reilingen. | ||
| 3) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
| 4) | Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen. | ||
| 5) | Der Verein ist ein Ortsverein im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes der FW Baden-Württemberg e.V. | ||
| § 2 | Zweck des Vereins: | 1) | Die FW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung von 1977. |
| 2) | Der Verein wirkt darüber hinaus bei der politischen Willensbildung der Reilinger Bürger mit. Er vertritt diese in den kommunalen Gremien seines Bereiches unter Achtung der demokratischen rechtsstaatlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. | ||
| 3) | Die parteipolitische Unabhängigkeit des Vereins ist zu gewährleisten. | ||
| § 3 | Mitgliedschaft: | 1) | Mitglied der FW Reilingen kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) besitzt, seit mindestens drei Monaten in einer Gemeinde des Landes Baden-Württemberg wohnt und diese Satzung sowie die Grundsätze der FW als verbindlich anerkennt. |
| 2) | Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. | ||
| 3) | Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben. | ||
| 4) | Falls dem Aufnahmeantrag nicht entsprochen wird, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid ohne Angabe von Gründen. | ||
| 5) | Die
Mitgliedschaft endet durch * den Tod, * den Austritt, * den Ausschluss, * durch Wegfall der Eigenschaft als Unionsbürger. |
||
| § 4 | Austritt: | 1) | Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung sollte schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. |
| 2) | Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln und alle vereinsinternen Unterlagen dem Vorstand zu übergeben. | ||
| § 5 | Ausschluss: | 1) | Der
Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied * gröblich oder dauernd gegen diese Satzung verstößt, * gegen die Grundsätze der FW verstößt oder deren Ansehen schädigt, * ohne erkennbaren oder zwingenden Grund seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet. |
| 2) | Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Der Antrag ist mit Begründung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden des Vorstandes einzureichen. | ||
| 3) | Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Sachlage. Für den Beschluss ist die 2/3-Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. | ||
| 4) | Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. | ||
| 5) | Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. | ||
| § 6 | Organe: | 1) | Organe
des
Vereins sind * die Jahreshauptversammlung, * der Vorstand, * die Mitgliederversammlung, * die außerordentliche Mitgliederversammlung. |
| 2) | Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich. Die Kosten des normalen Geschäftsbetriebes trägt der Verein. Aus besonderem Anlass können auf Beschluss des Vorstandes entstandene Kosten ersetzt werden. | ||
| § 7 | Jahreshauptversammlung: | 1) | Die Jahreshauptversammlung findet nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens im März des Folgejahres statt. |
| 2) | Zur Jahreshauptversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. | ||
| 3) | Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. | ||
| 4) | Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. | ||
| 5) | Die
Jahreshauptversammlung hat nachstehende Aufgaben: * Wahl des Vorstandes, * Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer und Erteilung der Entlastung, * Wahl von zwei Rechnungsprüfern, * Änderung der Satzung * Festsetzung des Mitgliederbeitrages * Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. |
||
| § 8 | Wahlen und Abstimmungen: | 1) | Die Wahlen sind in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. |
| 2) | Abstimmungen werden offen durchgeführt durch Hand heben. Auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Anwesenden erfolgt geheime Abstimmung. | ||
| 3) | Verfahren
bei der Jahreshauptversammlung (§ 7) und bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen (§ 11): * Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. * Abstimmungen: Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung geheim wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. * Wahlen: Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogene Los. |
||
| § 9 | Der Vorstand: | 1) |
Der
Vorstand besteht aus: * dem/der Vorsitzenden, * den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, * dem/der Kassenverwalter/in, * dem/der Schriftführer/in, * dem/der Unterkassierer/in, * den sechs Beisitzern, * dem Pressewart |
| 2) | Die weiblichen Mitglieder bilden einen Arbeitskreis unter dem Namen * FW Frauengemeinschaft. | ||
| 3) | Sie wählen die Leiterin des Arbeitskreises. Die Leiterin des Arbeitskreises ist Mitglied im Vorstand. | ||
| 4) | Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Kassenverwalter/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. | ||
| 5) | Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. | ||
| 6) | Die Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen. | ||
| 7) | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben (7) Vorstandsmitglieder anwesend sind. | ||
| 8) | Die
Aufgaben des Vorstandes sind: * Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit nicht die Jahreshauptversammlung zuständig ist. * Der/die Vorsitzende ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich, leitet die Vereinsgeschäfte und beruft die Mitgliederversammlung ein. Er/Sie wird im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n oder ein anderes von ihm benanntes Vorstandsmitglied vertreten. * Dem/der Kassenverwalter/in obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Überwachung des Geldeinganges, das Führen der erforderlichen Aufzeichnungen im Kassenbuch. Bei allen Finanzbeschlüssen ist er zu hören. Beschlüsse über Ausgaben im Einzelfalle über Euro 100,-- sind im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten. * Der/die Schriftführer/in hat über die Sitzungen der Organe Niederschriften anzufertigen und zu verwahren sowie die Anwesenheitsliste zur Jahreshauptversammlung zu erstellen. Die erstellten Protokolle sind von ihm/ihr und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. * Die Beisitzer haben eine beratende Funktion und unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in seinen Entscheidungen. Sie sind voll stimmberechtigt. * Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. * Mandatsträger sind verpflichtet, für die Dauer ihrer Amtszeit im Vorstand mitzuarbeiten. Sie haben volles Stimmrecht. |
||
| § 10 | Mitgliederversammlung: | 1) | Eine Mitgliederversammlung findet in unregelmäßigen Zeitabständen nach Bedarf statt. |
| 2) | Die Teilnahme von Gästen ist gestattet. | ||
| 3) | Die Einladung erfolgt durch die Veröffentlichung in der Tagespresse. | ||
| 4) | Es kann eine Tagesordnung festgesetzt werden. | ||
| 5) | Gegenstandslos. | ||
| 6) | Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: * Erörterung von aktuellen Tagesfragen der Gemeinde-, Landes- und Bundespolitik. * Erarbeitung von Anregungen für die Arbeit der Mandatsträger. * Information durch die Mandatsträger. * Aussprache über die Tagesordnungspunkte der öffentlichen Gemeinderatssitzungen. * Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen. |
||
| § 11 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen: |
1) |
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf einberufen: * durch Beschluss des Vorstandes, * auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. |
| 2) | Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung in der Tagespresse zu erfolgen. | ||
| 3) | Für den Ablauf gelten die Formvorschriften der §§ 7 und 8. | ||
| § 12 | Mitgliedsbeitrag: | 1) | Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung festsetzt. |
| 2) | Halbjährliche Zahlungsweise ist möglich. | ||
| 3) | Über die Abführung von Beitragsanteilen an andere Verbände entscheidet der Vorstand. | ||
| § 13 | Satzungsänderungen: | 1) | Über die Änderung der Vereinssatzung kann nur auf der Jahreshauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
| § 14 | Auflösung des Vereins: | 1) | Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung durch namentliche Abstimmung beschlossen werden. |
| 2) | Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist spätestens zwei Wochen nachher eine weitere Versammlung einzuberufen in der 4/5 der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins in namentlicher Abstimmung beschließen können. | ||
| 3) | Ist ein Mitglied an der Teilnahme dieser zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung verhindert, so kann er/sie seine/ihre Stimme schriftlich bis zum Beginn der Versammlung bei dem/der Versammlungsleiter/in hinterlegen. Der/die Versammlungsleiter/in hat vor Beginn der Abstimmung der Versammlung die Anzahl der schriftlich abgegebenen Stimmen bekannt zu geben. In der Endauszählung zählen diese Stimmen mit. | ||
| § 15 | Verwertung des Vermögens: | 1) | Bei der Auflösung des Vereins oder bei Änderung seines bisherigen Zweckes (§ 2) ist das nach Tilgung vorhandener Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen der Gemeindeverwaltung Reilingen treuhänderisch zu übergeben und für eine Neugründung fünf Jahre bereitzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist soll es für wohltätige Zwecke verwendet werden. |
| § 16 | Gerichtsstand: | 1) | Gerichtsstand ist das Amtsgericht Schwetzingen. |
| Reilingen,
den 11. März 2005 Der Vorstand: 1. Vorsitzende Sabine Petzold ............................................................................. 1. stellvertretender Vorsitzender Hermann Ballreich ............................................................................. 2. stellvertretender Vorsitzender Jürgen Katzenberger ............................................................................. |